Die Aufgaben in der Luft- und Flughafensicherheit erfordern ein umfassendes Fachwissen. Eine spezielle Qualifikation ist deshalb Voraussetzung für eine Tätigkeit in diesem sensiblen Bereich. Gemäß Nummer 11.2.1.3 des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2015/1998 müssen Inhalte für die Schulung von Sicherheitspersonal von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden. Am 1. November 2013 wurde durch das Bundes¬ministerium des Innern (BMI) und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt¬entwicklung (BMVBS) (Heute Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur- BMVI)  das neue „Modulare Schulungssystem“ verbindlich festgelegt, so dass eine gesonderte Genehmigung von Schulungsprogrammen nicht mehr erforderlich ist. Ausbildern gibt dies die Möglichkeit, für die jeweils zu schulenden Personengruppen selbständig Schulungsmaterialien zusammenzustellen. Dieses Modulsystem ist mittlerweile verbindlich eingeführt worden. In diesem Zusammenhang werden entsprechend der EU-Vorgaben die zu schulenden Personengruppen nach Kapiteln der DurchführungsVO (EU) 2015/1998 wie folgt auszugsweise benannt:

»» 11.2.3.1a:   Die Tätigkeitsspezifische Schulung von Personen, die für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem
                           Gepäck zuständig sind; Luftsicherheitsassistentinnen und –assistenten (§ 5 LuftSiG)
»» 11.2.3.1b:   Kontrollkräfte für Personal und mitgeführte Gegenstände (§ 8 LuftSiG)
»» 11.2.3.2:     Kontrollkräfte für Fracht und Post (§ 9 a LuftSiG)
»» 11.2.3.10:   Personal, das bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen
                           durchführen (§ 9 LuftSiG)

Die Mitarbeiter müssen die Rechtsvorschriften für die Luft- und Flughafensicherheit kennen, sie brauchen Methodikwissen zur Identifizierung verbotener Gegenstände. Zu den Schulungsinhalten zählen auch erlernte Verhaltensweisen zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle und Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände sowie Fertigkeiten zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder und Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen.

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